Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 23 Absatz 1 VwGO
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
1.
Geistliche und Religionsdiener,
2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
Verweis auf
§ 23 Abs. 1 VwGO
von
§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VwGO