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§ 83 Absatz 1 BauGB
(1)
1
Die Gemeinde hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Beschluss über die vereinfachte Umlegung unanfechtbar geworden ist.
2
§ 71 Absatz 2
über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 83 Absatz 1 BauGB
von
§ 84 Absatz 1 Satz 1 BauGB