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§ 21 Absatz 3 Satz 1 VVG
(3)
1
Die Rechte des Versicherers nach
§ 19 Abs. 2 bis 4
erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Verweis auf
§ 21 Abs. 3 Satz 1 VVG
von
§ 194 Absatz 1 Satz 4 VVG