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§ 153 Absatz 2 Satz 6 VAG
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Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.
Verweis auf
§ 153 Absatz 2 Satz 6 VAG
von
§ 193 Absatz 8 Satz 2 VVG