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§ 153 Absatz 3 Satz 2 VVG
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Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden.
Verweis auf
§ 153 Abs. 3 Satz 2 VVG
von
§ 169 Absatz 7 Satz 1 VVG