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§ 38 Absatz 2 VVG
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Verweis auf
§ 38 Abs. 2 VVG
von
§ 166 Absatz 2 Satz 1 VVG