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§ 33 Absatz 1 VVG
(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Verweis auf
§ 33 Abs. 1 VVG
von
§ 152 Absatz 3 Satz 1 VVG