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§ 19 Absatz 2 VVG
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Verweis auf
§ 19 Abs. 2 VVG
von
§ 131 Absatz 1 Satz 1 VVG