Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 92 Absatz 2 Satz 2 VVG
2
Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
§ 92 Absatz 2 Satz 3 VVG
3
Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Verweis auf
§ 92 Abs. 2 Satz 2 und 3 VVG
von
§ 111 Absatz 2 Satz 2 VVG