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§ 23 Absatz 1 VVG
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Verweis auf
§ 23 Abs. 1 VVG
von
§ 24 Absatz 1 Satz 1 VVG