Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VVG
2.
eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Verweis auf
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG
von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 VVG