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§ 22 Absatz 1 Satz 1 VersVermV
(1)
1
Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 2 die Pflicht, Aufzeichnungen zu machen sowie die dort genannten Belege übersichtlich zu sammeln.
§ 22 Absatz 3 VersVermV
(3) Der Versicherungsberater hat darüber hinaus unverzüglich Aufzeichnungen über Art und Höhe der Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Leistenden anzufertigen und die Aufzeichnungen und Belege übersichtlich zu sammeln.
Verweis auf
§ 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 VersVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 VersVermV