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§ 20 Absatz 6 VersVermV
(6) Der Gewerbetreibende hat die Sicherheiten und Versicherungen aufrechtzuerhalten, bis er die Vermögenswerte an das Versicherungsunternehmen weitergeleitet hat.
Verweis auf
§ 20 Absatz 6 VersVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 VersVermV