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§ 7 Absatz 3 Satz 1 VersVermV
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Die zuständige Industrie- und Handelskammer kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 4 über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt.
Verweis auf
§ 7 Absatz 3 Satz 1 VersVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VersVermV