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§ 7 Absatz 2 Satz 3 VersVermV
3
Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
§ 22 Absatz 5 Satz 1 VersVermV
(5)
1
Die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 genannten Aufzeichnungen und Belege sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
Verweis auf
§ 7 Absatz 2 Satz 3 oder § 22 Absatz 5 Satz 1 VersVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VersVermV