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§ 1a Absatz 1 Satz 1 VVG
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Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.
Verweis auf
§ 1a Absatz 1 Satz 1 VVG
von
§ 19 Satz 2 VersVermV