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§ 59 Absatz 7 BauGB
(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde - kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des
§ 176
ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des
§ 177
ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des
§ 178
ein Pflanzgebot anordnen.
Verweis auf
§ 59 Absatz 7 BauGB
von
§ 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BauGB