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§ 34f Absatz 1 Satz 1 GewO
(1)
1
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8
des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
1.
Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
2.
Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
3.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Nummer 1
des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Nummer 1
a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 34h Absatz 1 Satz 1 GewO
(1)
1
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8
des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des
§ 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3
Anlageberatung im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Nummer 1a
des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 34i Absatz 1 Satz 1 GewO
(1)
1
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des
§ 491 Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des
§ 506
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Verweis auf
§ 34f Absatz 1 Satz 1, § 34h Absatz 1 Satz 1 oder § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO
von
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 VersVermV