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§ 16 Absatz 1 VersammlG
(1)
1
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder verboten.
2
Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
Verweis auf
§ 16 Abs. 1 VersammlG
von
§ 29a Absatz 1 Satz 1 VersammlG