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§ 9 Absatz 2 VersammlG
(2)
1
Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen.
2
Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.
§ 18 Absatz 2 VersammlG
(2)
1
Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung.
2
Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.
Verweis auf
§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2 VersammlG
von
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 VersammlG