Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 9 Absatz 2 VersammlG
(2)
1
Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen.
2
Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.
Verweis auf
§ 9 Abs. 2 VersammlG
von
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 VersammlG