Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 17a Absatz 2 Nummer 2 VersammlG
2.
bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
Verweis auf
§ 17a Abs. 2 Nr. 2 VersammlG
von
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a VersammlG