Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 17a Absatz 2 Nummer 1 VersammlG
1.
an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.
Verweis auf
§ 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG
von
§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VersammlG