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§ 17 VersammlG
§ 17
Die
§§ 14 bis 16
gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.
Verweis auf
§ 17 VersammlG
von
§ 17a Absatz 3 Satz 1 VersammlG