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§ 12 VersammlG
§ 12
1
Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben.
2
Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.
Verweis auf
§ 12 VersammlG
von
§ 13 Absatz 1 Satz 1 VersammlG