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§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VersammlG
1.
wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VersammlG
2.
wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VersammlG
3.
eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VersammlG
4.
eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.
Verweis auf
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VersammlG
von
§ 5 Satz 1 Nummer 1 VersammlG