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§ 129a Absatz 3 StGB
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Verweis auf
§ 129a Abs. 3 StGB
von
§ 31 Absatz 4 Satz 1 VereinsG