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§ 43 BGB
§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
§ 44 BGB
§ 44 Zuständigkeit und Verfahren
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach
§ 43
bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Verweis auf
§§ 43 und 44 BGB
von
§ 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VereinsG