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§ 66 Absatz 2 BauGB
(2)
1
Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren.
2
Der Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
Verweis auf
§ 66 Absatz 2 BauGB
von
§ 59 Absatz 8 Satz 1 BauGB