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§ 98 VwGO
§ 98
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme
§§ 358 bis 444 und 450 bis 494
der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 98 VwGO
von
§ 4 Absatz 3 Satz 1 VereinsG