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§ 350 Satz 1 VAG
1
Unbeschadet des
§ 250
sind auf Gruppenebene die
§§ 345 bis 347 und 351 und 352
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 350 Satz 1 VAG
von
§ 352 Absatz 5 Satz 2 VAG