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§ 55 Absatz 2 BauGB
(2)
1
Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger zuzuteilen, die nach dem Bebauungsplan festgesetzt sind oder aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der nach
§ 34
zulässigen Nutzung erforderlich sind als
1.
örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege einschließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie für Sammelstraßen,
2.
Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon Bestandteil der in Nummer 1 genannten Verkehrsanlagen sind, sowie für Regenklär- und Regenüberlaufbecken, wenn die Flächen überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollen.
2
Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören auch die Flächen zum Ausgleich im Sinne des
§ 1a Absatz 3
für die in Satz 1 genannten Anlagen.
3
Grünflächen nach Satz 1 Nummer 2 können auch bauflächenbedingte Flächen zum Ausgleich im Sinne des
§ 1a Absatz 3
umfassen.
Verweis auf
§ 55 Absatz 2 BauGB
von
§ 58 Absatz 1 Satz 1 BauGB