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§ 250 VAG
§ 250 Überwachung der Gruppensolvabilität
(1)
1
Die Solvabilität der Gruppe wird nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, der
§§ 275 bis 287 sowie 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1
überwacht.
2
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach
§ 74
bewertet.
(2) In dem in
§ 245 Absatz 2 Nummer 1
genannten Fall haben die beteiligten Versicherungsunternehmen auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach den
§§ 252 bis 265
berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.
(3) In dem in
§ 245 Absatz 2 Nummer 2
genannten Fall haben die Versicherungsunternehmen einer Gruppe auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach
§ 266
berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.
(4)
1
Die
§§ 132 und 134 Absatz 1 bis 6
gelten entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 250
: Zur Anwendung vgl.
§ 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4
u.
§ 290 Abs. 1 Satz 1
+++)
(+++
§ 250 Abs. 1 Satz 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 261 Abs. 3 Satz 3
+++)
Verweis auf
§ 250 VAG
von
§ 350 Satz 2 VAG