§ 89 Absatz 1 Satz 1 VAG
(1) 1Versicherungsunternehmen haben stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.
§ 96 Absatz 1 VAG
(1) 1Die Solvabilitätskapitalanforderung kann mit Hilfe einer Standardformel oder eines internen Modells ermittelt werden. 2In beiden Fällen gelten für die Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung die Vorschriften des § 97.
§ 97 Absatz 3 VAG
(3) 1Der Betrag der Solvabilitätskapitalanforderung hat mindestens die folgenden Risiken abzudecken:
1.
das nichtlebensversicherungstechnische Risiko,
2.
das lebensversicherungstechnische Risiko,
3.
das krankenversicherungstechnische Risiko,
4.
das Marktrisiko,
5.
das Kreditrisiko und
6.
das operationelle Risiko.
2Das operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken. 3Es umfasst jedoch weder Reputationsrisiken noch Risiken, die sich aus strategischen Entscheidungen ergeben.