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§ 331 Absatz 2a VAG
(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des
§ 189
oder als Mitglied eines nach
§ 189
Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der
Richtlinie 91/674/EWG
des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/46/EG
(ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,
1.
eine in
§ 332 Absatz 4a
bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in
§ 332 Absatz 4a
bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Verweis auf
§ 331 Absatz 2a VAG
von
§ 334 Absatz 2a Satz 1 VAG