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§ 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
4.
die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, und
§ 54 Absatz 2 Satz 1 GwG
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
Verweis auf
§ 54 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
von
§ 332 Absatz 4f Satz 1 Nummer 4 VAG