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§ 54 Absatz 1 Satz 1 VAG
(1)
1
Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbeschadet des
§ 10 Absatz 1 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes bei Begründung der Geschäftsbeziehung auch zur Feststellung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des
§ 11 Absatz 5
des Geldwäschegesetzes verpflichtet.
Verweis auf
§ 54 Absatz 1 Satz 1 VAG
von
§ 332 Absatz 4f Satz 1 Nummer 1 VAG