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§ 36 Absatz 1 Satz 2 VAG
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Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlussprüfer bestimmt wird.
Verweis auf
§ 36 Absatz 1 Satz 2 VAG
von
§ 332 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 VAG