§ 189 VAG§ 189 Aufsichtsrat
(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. 2Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen, die durch drei teilbar sein muss. 3Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt 21.
(2) 1Der Aufsichtsrat setzt sich bei Vereinen, für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, zusammen aus Aufsichtsratsmitgliedern, die von der obersten Vertretung gewählt werden, und aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. 2Bei den übrigen Vereinen setzt sich der Aufsichtsrat nur aus Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die von der obersten Vertretung gewählt werden.
(4) Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten die in
§ 188 Absatz 2 genannten Handlungen vorgenommen werden.