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§ 135 Absatz 3 VAG
(3)
1
Die Aufsichtsbehörde kann die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen;
§ 133 Absatz 3 und § 134 Absatz 8
sind entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 135 Abs. 1
u. 2: Zur Anwendung vgl.
§ 261 Abs. 3 Satz 3
+++)
Verweis auf
§ 135 Absatz 3 VAG
von
§ 332 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a VAG