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§ 18 Absatz 3 Satz 3 VAG
3
Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Aufsichtsbehörde nach
§ 20
bleiben davon unberührt.
Verweis auf
§ 18 Absatz 3 Satz 3 VAG
von
§ 332 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a VAG