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§ 126 Absatz 1 Satz 1 VAG
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Das Versicherungsunternehmen hat dafür zu sorgen, dass die Bestände des Sicherungsvermögens in ein Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden.
Verweis auf
§ 126 Absatz 1 Satz 1 VAG
von
§ 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VAG