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§ 125 Absatz 1 Satz 2 VAG
2
Wenn Erstversicherungsunternehmen Vermögen in
1.
Darlehensforderungen,
2.
Schuldverschreibungen und Genussrechten,
3.
Schuldbuchforderungen,
4.
Aktien,
5.
Beteiligungen,
6.
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
7.
Anteilen im Sinne des
§ 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
oder
8.
laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten
anlegen, sind diese Vermögenswerte bis zur Höhe der in Absatz 2 genannten Summe der Bilanzwerte dem Sicherungsvermögen zuzuführen.
Verweis auf
§ 125 Absatz 1 Satz 2 VAG
von
§ 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VAG