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§ 46 Absatz 2 Nummer 3 BauGB
3.
dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung über Vorgänge nach
§ 51
von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,
Verweis auf
§ 46 Absatz 2 Nummer 3 BauGB
von
§ 51 Absatz 5 Satz 1 BauGB