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§ 315 VAG
§ 315 Behandlung von Versicherungsforderungen
(1)
1
Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens nach
§ 126 Absatz 1 bis 3
haben
1.
die Forderungen der Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und
2.
Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,
in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß
§ 125 Absatz 2
Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger.
2
Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen nach
§ 125 Absatz 1 und 2, § 126 Absatz 3 sowie § 127
vorgeschrieben ist.
(2)
1
Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.
Fußnote
(+++
§ 315 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 316 Satz 3
+++)
§ 316 VAG
§ 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge
1
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen
1.
Lebensversicherungen,
2.
Krankenversicherungen der in
§ 146
genannten Art,
3.
private Pflegepflichtversicherungen nach
§ 148
,
4.
Unfallversicherungen der in
§ 161
genannten Art und
5.
Rentenansprüche aus den in
§ 162
genannten Versicherungen.
2
Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach
§ 125 Absatz 2
fordern.
3
§ 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§§ 315 und 316 VAG
von
§ 317 Absatz 1 Satz 1 VAG