Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 125 Absatz 6 VAG
(6)
1
Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens gebildet werden.
2
Was für das Sicherungsvermögen und die Ansprüche daran vorgeschrieben ist, gilt dann entsprechend für jede selbständige Abteilung.
Fußnote
(+++
§ 125 Abs. 5
u. 6: Zur Anwendung vgl.
§ 237 Abs. 1 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 125 Absatz 6 VAG
von
§ 314 Absatz 3 Satz 1 VAG