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§ 312 Absatz 4 Satz 1 VAG
(4)
1
Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsbeschluss unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu übermitteln, die unverzüglich die Aufsichtsbehörden der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten unterrichtet.
§ 312 Absatz 4 Satz 3 VAG
3
Unbeschadet der in
§ 30
der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 312 Abs. 4 Satz 1, 3 VAG
von
§ 312 Absatz 6 Satz 3 VAG