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§ 307 Absatz 1 Satz 2 VAG
2
Sie bestimmt, in welchem Umfang der Sonderbeauftragte anstelle der Organe des beaufsichtigten Unternehmens handeln darf.
Verweis auf
§ 307 Abs. 1 Satz 2 VAG
von
§ 307 Absatz 4 Satz 4 VAG