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§ 308 Absatz 1 Satz 1 VAG
(1)
1
Werden ohne die nach
§ 8 Absatz 1
erforderliche Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betrieben, wird die Geschäftstätigkeit entgegen
§ 61 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1
aufgenommen oder entgegen
§ 62 Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 169 Absatz 3 Satz 2
fortgeführt (unerlaubte Versicherungsgeschäfte), kann die Aufsichtsbehörde die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen anordnen.
Verweis auf
§ 308 Absatz 1 Satz 1 VAG
von
§ 305 Absatz 3 Satz 1 VAG