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§ 10 Absatz 3 BauGB
(3)
1
Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen.
2
Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 10a Absatz 1
zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
3
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann.
4
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
5
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Verweis auf
§ 10 Absatz 3 BauGB
von
§ 44 Absatz 5 Satz 1 BauGB